Als Freiberuf oder Freiberufler werden zunächst im deutschen Recht Tätigkeiten bezeichnet, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen. Die freiberufliche Tätigkeit hat aber ansonsten eben doch alle Merkmale der gewerblichen Tätigkeit. Ein Angehöriger eines freien Berufs ist somit zum Beispiel auch dann noch freiberuflich tätig, wenn er Angestellte/Mitarbeiter hat. Voraussetzung ist aber, dass er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig ist/wird.
Freiberufliche Tätigkeiten nach § 18 EStG umfassen also vor allem alle Ärzte, Notare, Architekten, Anwälte, Ingenieure, Steuerberater und ähnliche Berufe – sowie alle selbstständig ausgeübten künstlerischen, schriftstellerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erziehenden Tätigkeiten. Einfach ist die Klassifizierung tatsächlich dennoch nicht.
Sie führen eine Arztpraxis, Zahnarztpraxis, ein Architekturbüro, eine Anwaltskanzlei, ein Notariat, ein Ingenieurbüro, eine Steuerberatungs- und/oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Kanzlei), Unternehmensberatung, Tierarztpraxis, Heilpraktikerpraxis, Krankengymnastikpraxis oder sind in sonstigen medizinischen Berufen tätig? Wir verfügen über reichhaltige Erfahrung, verbunden mit Konzepten, die seit vielen Jahren bewährt schützen. Das reicht von Spezialpolicen für Mediziner (Medizinerpolice) bis hin zu Spezialpolicen für Anwälte und konkreten Wordings für die sonstigen „freien Berufe“.